Satzung

Satzung

der Arbeitsgemeinschaft der Gelsenkirchener Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen (AGB)

 

§ 1
Name und Sitz

Die Vereinigung trägt den Namen Arbeitsgemeinschaft der Gelsenkirchener Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen (AGB). Sitz ist Gelsenkirchen.

§ 2
Ziel und Zweck

  1. Die AGB sieht es als ihre Aufgabe an,

    1. die Hilfe zur Selbsthilfe behinderter Menschen im Behindertenbereich zu stärken sowie die Interessen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu vertreten und zu stärken

    2. die Kräfte und Interessen der Mitgliedsverbände zu bündeln, die Inklusion in Arbeit, Beruf und Gesellschaft zu unterstützen, insbesondere auch durch Förderung der Behindertenarbeit im kommunalen Bereich,

    3. durch ihre Einflussnahme die Rehabilitation von Menschen mit Beeinträchtigungen zu unterstützen,

    4. durch konstruktive Mitarbeit und Zusammenarbeit mit den Behörden und den Rehabilitationsträgern Einfluss auf Maßnahmen zu nehmen, die Menschen mit Beeinträchtigungen betreffen soweit sie von allgemeiner Bedeutung sind und nicht nur begrenztes Verbandsinteresse berühren,

    5. die Zusammenarbeit mit dem Beirat für Menschen mit Behinderungen der Stadt Gelsenkirchen zu sichern und sie in allen Bereichen zu fördern,

    6. den Informationsfluss über die allgemeine Behindertenarbeit, das Rehabilitationsgeschehen, die besonderen Probleme von Menschen mit Beeinträchtigungen sowie über die Entwicklung der Gesetzgebung auf dem Gebiet des Behindertenrechts zu verstärken sowie

    7. durch den gegenseitigen Gedankenaustausch, durch Information und Erörterung besonderer Probleme in der Arbeitsgemeinschaft die Anliegen von Menschen mit Beeinträchtigungen transparent zu machen.

durch den gegenseitigen Gedankenaustausch, durch Information und Erörterung besonderer Probleme in der Arbeitsgemeinschaft die Anliegen von Menschen mit Beeinträchtigungen transparent zu machen.

  1. Die AGB verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Die AGB ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel der AGB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der AGB dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen über die satzungsgemäßen Zwecke hinaus aus Mitteln der AGB erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der AGB keine Anteile des Vermögens der AGB erhalten. Die AGB darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AGB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied der AGB kann jeder Verein, Verband oder jede Selbsthilfegruppe werden, die sich für die Belange von Menschen mit Beeinträchtigungen einsetzt, in Gelsenkirchen tätig ist und die Ziele und Zwecke der AGB unterstützt. Über Neuaufnahmen entscheidet auf Antrag der Vorstand.

  2. Über den Mitgliedsbeitrag entscheidet die AGB-Versammlung.

  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen Verstoßes gegen die Interessen der AGB oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen ist möglich. Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied wird vor der Beschlussfassung über den Ausschließungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über den Beschluss und teilt dem ausgeschlossenen Mitglied den Beschluss per eingeschriebenen Brief innerhalb von acht Werktagen mit. Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Vorstand. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet die AGB-Versammlung.

  4. Die Mitgliedschaft endet ferner bei Auflösung einer Mitgliederorganisation. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30.09. eines jeden Jahres schriftlich vorliegen. Der Austritt aus der AGB erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand immer nur zum Jahresende.

§ 4
Organe

Die Organe der AGB sind

– die AGB-Versammlung und

– der Vorstand.

§ 5
AGB-Versammlung

  1. Aufgabe der AGB-Versammlung ist es, durch koordiniertes Handeln die in § 2 genannten Ziele zu erreichen.

  2. Die AGB-Versammlung findet nach Bedarf statt, jedoch mindestens alle vier Monate. Sie wird vom Vorsitzenden durch einfache schriftliche Benachrichtigung einberufen. Sitzungen der AGB-Versammlung sind verbandsöffentlich. Bei Bedarf kann sowohl der Vorstand als auch die Versammlung selbst festlegen, ob Sachverständige gehört werden sollen oder weitere Teilnehmer zugelassen werden. AGB-Versammlungen müssen auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

  3. Die AGB-Versammlung beschließt über die Angelegenheiten der AGB, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen sind.

  4. Jede der AGB angehörende Organisation ist berechtigt, drei Vertreter/innen zu den Sitzungen der AGB mit Rederecht zu entsenden.

  5. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf jede Organisation entfällt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung erforderlich. Kommt eine Mehrheit auch dann nicht zustande, ist ein neuer Vorschlag einzubringen.

  6. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die insbesondere die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Der/Die Protokollführer/in wird durch den Vorstand bestimmt.

  7. Die AGB wählt gemäß Beschluss des Rates der Stadt Gelsenkirchen vom 22.12.1994 aus ihrer Mitte die dem Rat der Stadt zur Berufung vorzuschlagenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen und ihre Stellvertreter. Auf Verlangen eines Mitglieds der AGB ist eine geheime Wahl durchzuführen.

  8. Die AGB wählt aus ihrer Mitte den Vorstand und zwei Revisoren.

  9. Erfordern Gemeinschaftsaufgaben Kosten, beschließt darüber der Vorstand.

  10. Jede ordnungsgemäß einberufene AGB-Versammlung ist beschlussfähig.

§ 6
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Stellvertreter/in,
    3. dem/der Kassenverwalter/in,
    4. dem/der Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen der Stadt Gelsenkirchen – im Verhinderungsfall dem/der stellv. Vorsitzenden des Beirates für Menschen mit Behinderungen
    5. dem/der für den Sozialbereich der Stadt Gelsenkirchen zuständigen Beigeordneten oder der von ihm/ihr beauftragten städt. Dienstkraft und
    6. zwei Beisitzern.

Die Amtszeit beträgt drei Jahre.

  1. Der Vorstand hat die Aufgabe

    1. den Informationsfluss sicherzustellen und die Kontakte zu den Mitgliedsverbänden aufrechtzuerhalten,

    2. die Interessen der Menschen mit Beeinträchtigungen wahrzunehmen, vor allem, wenn diese von allgemeiner Bedeutung sind,

    3. die rechtzeitigen Einladungen zu den Sitzungen mindestens zehn Tage vorher und die Fertigung und die Verteilung der Niederschriften zu gewährleisten,

    4. die AGB nach außen zu repräsentieren,

    5. sicherzustellen, dass die aus ihrer Mitte dem Rat der Stadt zur Berufung vorzuschlagenden Mitglieder des Beirates für Menschen mit Behinderungen) und ihre Stellvertreter die Interessen a l l e r Menschen mit Beeinträchtigungen, insbesondere auch die Anliegen der Mitgliedsverbände der AGB zu vertreten,

    6. auf der Grundlage dieser Satzung eine Vereinbarung mit der Stadt Gelsenkirchen über die Zusammenarbeit und die Förderung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen,

    7. die Geldmittel und das Vermögen der AGB zu verwalten.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes der AGB üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  3. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens alle vier
    Monate. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  4. Zeichnungsberechtigt und vertretungsberechtigt im allgemeinen Schriftverkehr ist der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/ihr Stellvertreter. In Finanz- und Kassenangelegenheiten zeichnen der/die Vorsitzende/ im Verhinderungsfall der/die stellv. Vorsitzende/ gemeinsam mit dem/der Kassenverwalter/in.

§ 7
Auflösung

  1. Die Auflösung der AGB erfolgt durch Beschluss der AGB-Versammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden AGB Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung der AGB sowie bei ihrer Aufhebung oder dem Wegfall des Zwecks fallen das Vermögen der AGB sowie vorhandene Barbeträge an die Stadt Gelsenkirchen für Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen.

Beschlossen in der AGB-Versammlung am 07.09 2017.

Gelsenkirchen, den 24.10.2017

Dieter Harwardt


Vorsitzender der AGB

Axel Barton


Vorstandsmitglied der AGB und Vorsitzender des Beirates für Menschen mit Behinderungen

Luidger Wolterhoff


Vorstandsmitglied und Beigeordnete der Stadt Gelsenkirchen